Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Götterfunken OG
Fasangasse 49a/31, 1030 Wien
FN 627466 w, Handelsgericht Wien
UID ATU80930735
E-Mail: office@freudeschoener.com

Stand: 21.09.2026

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Götterfunken OG (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (B2B).

1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt. E-Mail genügt der Schriftform.

1.3 Der konkrete Leistungsumfang, Termine, Honorar und besondere Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem Agenturvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung (zusammen „Projektvereinbarung“). Bei Widersprüchen gilt: ausdrücklich als solche bezeichnete Individualvereinbarungen vor der Projektvereinbarung, diese vor den AGB.

1.4 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, auch bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Die Agentur widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich; eines weiteren Widerspruchs bedarf es nicht. Vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme einer Leistung gilt nicht als Zustimmung.

1.5 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn er nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens und die geänderten Klauseln wird in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.6 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen und die darauf beruhenden Verträge davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

1.7 Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur oder durch den vom Auftraggeber verlangten Beginn der Leistungserbringung zustande.

2. Auftraggeber, Partneragenturen und Endkunden

2.1 Auftraggeber ist, wer die Agentur beauftragt — unabhängig davon, ob er die Leistung für sich selbst oder für einen eigenen Kunden (im Folgenden „Endkunde“) verwendet. Beauftragt eine Agentur, Mediaagentur oder ein sonstiger Vermittler (im Folgenden „Partneragentur“) die Agentur, ist ausschließlich die Partneragentur Vertragspartner und Schuldner des Honorars. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Endkunden entsteht dadurch nicht.

2.2 Die Partneragentur ist dafür verantwortlich, Briefings, Unterlagen, Freigaben und Rückmeldungen des Endkunden vollständig und rechtzeitig an die Agentur weiterzugeben. Freigaben und Änderungswünsche des Endkunden, die der Agentur über die Partneragentur zugehen, gelten als Erklärungen des Auftraggebers. Mehraufwand durch widersprüchliche, verspätete oder nachträglich geänderte Vorgaben des Endkunden trägt der Auftraggeber.

2.3 Die Partneragentur darf die von der Agentur eingeräumten Nutzungsrechte nur in dem Umfang an den Endkunden weitergeben, der mit der Agentur vereinbart ist (Punkt 12). Eine darüber hinausgehende Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.

2.4 Die Pflichten des Auftraggebers zum Rechteclearing (Punkt 5.7) und zur rechtlichen Prüfung der Werbemaßnahme (Punkt 15.3) treffen die Partneragentur auch für Unterlagen und Vorgaben, die vom Endkunden stammen.

2.5 Der Auftraggeber benennt entscheidungs- und freigabebefugte Kontaktpersonen. Die Agentur darf deren Erklärungen und Freigaben als verbindlich behandeln, solange ihr keine Änderung mitgeteilt wurde.

2.6 Die Agentur handelt nur dann als rechtsgeschäftliche Vertreterin des Auftraggebers, wenn ihr ausdrücklich eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

3. Plattformen und Systeme Dritter

3.1 Die Agentur weist vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass sich Betreiber von Social-Media-Kanälen und Werbeplattformen (etwa Meta, Google, Pinterest, TikTok, LinkedIn) in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und Inhalte aus beliebigem Grund abzulehnen, einzuschränken oder zu entfernen, und dass sie ihre technischen Anforderungen, Formate, Gebühren und Richtlinien jederzeit ändern können. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Inhalte ohne erkennbaren Grund entfernt oder nicht ausgeliefert werden oder dass Formate nachträglich anzupassen sind. Die Agentur arbeitet auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt sie dem Auftrag zugrunde. Der Auftraggeber anerkennt mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mitbestimmen. Die Agentur wird den Auftrag nach bestem Wissen ausführen und die Richtlinien der Plattformen einhalten, kann aber nicht dafür einstehen, dass beauftragte Inhalte jederzeit abrufbar und ausspielbar sind.

3.2 Bei Ausfällen, Sperren, Reichweitenänderungen, algorithmischen Entscheidungen, Kontolimits, Anzeigenablehnungen oder Löschungen durch Plattformbetreiber schuldet die Agentur angemessene Unterstützung im vereinbarten Leistungsumfang, jedoch keine Wiederherstellung, keine bestimmte Reichweite und keine bestimmte Entscheidung des Betreibers.

3.3 Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Konten, Rollen, Zugänge, Einwilligungen und Zahlungsmittel bereit, sofern nichts anderes vereinbart wurde, schützt Zugangsdaten und meldet Sicherheitsvorfälle unverzüglich.

3.4 Angaben zu Reichweite, Impressions, Klicks, Leads, Conversion, Engagement, Medienwert oder vergleichbaren Kennzahlen sind Prognosen oder Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Garantie bezeichnet werden.

4. Konzept- und Ideenschutz

Lädt ein Unternehmen die Agentur ein, vor Abschluss eines Hauptvertrages ein Konzept, eine Idee oder Entwürfe zu erarbeiten oder zu präsentieren, und kommt die Agentur dieser Einladung nach, gilt:

4.1 Bereits durch die Einladung und ihre Annahme entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“), dem diese AGB zugrunde liegen.

4.2 Das einladende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten übernommen wurden. Die Konzepterarbeitung ist honorarpflichtig, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten in beiden Fällen.

4.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen, grafischen und gestalterischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung oder Bearbeitung ohne Zustimmung der Agentur ist schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

4.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und sind Ursprung der späteren Vermarktungsstrategie. Geschützt sind daher jene Elemente des Konzeptes, die eigenständig sind und der Strategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee gelten insbesondere Werbeschlagwörter, Claims, Werbetexte, Mechaniken, Strategien, Grafiken, Illustrationen und Werbemittel, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.5 Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, die im Konzept präsentierten Ideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages weder selbst wirtschaftlich zu verwerten oder zu nutzen noch durch Dritte verwerten, nutzen oder umsetzen zu lassen.

4.6 Ist das einladende Unternehmen der Ansicht, dass ihm Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, hat es dies der Agentur binnen 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

4.7 Andernfalls gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur eine für das Unternehmen neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee verwendet, ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

4.8 Das einladende Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen, nach dem Einzelfall zu berechnenden Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst mit vollständigem Zahlungseingang bei der Agentur ein.

5. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Projektvereinbarung und einem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur; der Mehraufwand wird nach den vereinbarten, sonst nach marktüblichen Sätzen verrechnet, vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

5.2 Die Agentur schuldet eine fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen, medialen oder kommunikativen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich und schriftlich garantiert wurde. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der Agentur. Subjektive geschmackliche Abweichungen begründen keinen Mangel, sofern die Leistung dem vereinbarten Briefing entspricht.

5.3 Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht vom Honorar umfasst, insbesondere: Rechts- und Steuerberatung, behördliche Bewilligungen, umfassende Rechteklärung, Übersetzungen, Druck-, Produktions- und Medialeistungen, Reise- und Aufenthaltskosten, Leistungen Dritter, zusätzliche Korrekturschleifen sowie die Herausgabe offener oder editierbarer Dateien.

5.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, umfasst das Honorar je Leistungsschritt eine Korrekturschleife. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungen, die nicht auf einen Fehler der Agentur zurückgehen, werden nach Aufwand verrechnet. Änderungen nach erteilter Freigabe gelten als Zusatzleistung.

5.5 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Konzepte, Texte, Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber fachlich sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und binnen fünf Werktagen ab Zugang schriftlich freizugeben. Nach Ablauf dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als genehmigt.

5.6 Der Auftraggeber stellt der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugänge und Freigaben zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und informiert sie über alle für den Auftrag bedeutsamen Umstände, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Der Auftraggeber erteilt keine rechtswidrigen oder irreführenden Weisungen.

5.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für den Auftrag zur Verfügung gestellten oder vorgegebenen Unterlagen und Inhalte (Fotos, Logos, Texte, Marken, Fonts, Daten, Produkt-, Preis-, Wirkungs- und Nachhaltigkeitsaussagen etc.) auf sachliche Richtigkeit sowie auf Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing), und garantiert, dass sie frei von Rechten Dritter sind und für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden dürfen. Die Agentur haftet bei bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht für die Verletzung derartiger Rechte durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur deshalb von Dritten in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber sie schad- und klaglos und ersetzt ihr alle daraus entstehenden Nachteile, insbesondere die Kosten angemessener rechtlicher Vertretung. Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Abwehr solcher Ansprüche und stellt ihr unaufgefordert alle dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

6. Fremdleistungen, Beauftragung Dritter, Fremdbudgets

6.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst zu erbringen, sich sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). Das gilt insbesondere für Art Direction, Grafik, Programmierung, Fotografie, Film, 3D, Übersetzung und Produktion.

6.2 Die Beauftragung Dritter erfolgt im eigenen Namen oder – nach vorheriger Information des Auftraggebers – im Namen des Auftraggebers. Die Agentur wählt diese Dritten sorgfältig aus und achtet auf deren fachliche Qualifikation. Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten unmittelbar, entsteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen ihm und dem Dritten; die Agentur haftet nicht für dessen Leistungen, Preise, Verfügbarkeit oder Pflichtverletzungen.

6.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Auftraggeber namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt auch bei Kündigung aus wichtigem Grund.

6.4 Fremdkosten (etwa Lizenzen, Stockmaterial, Fonts, Druck, Produktion, Mediaschaltungen) werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Der Koordinationsaufwand der Agentur bleibt verrechenbar.

6.5 Fremdbudgets können vor Beauftragung vollständig als Vorschuss verlangt werden. Die Agentur ist erst nach Zahlungseingang zur verbindlichen Buchung verpflichtet.

6.6 Nach Angebotslegung eintretende, von der Agentur nicht beeinflussbare Preisänderungen, Steuern, Abgaben, Plattformgebühren und Währungsschwankungen werden an den Auftraggeber weiterverrechnet.

6.7 Storno-, Verschiebungs- und Ausfallkosten Dritter trägt der Auftraggeber, soweit der auslösende Umstand aus seiner Sphäre stammt oder von keiner Partei zu vertreten ist. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

7. Einsatz von künstlicher Intelligenz

7.1 Die Agentur ist berechtigt, bei der Erbringung ihrer Leistungen KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, insbesondere für Recherche, Text- und Bildentwürfe, Varianten, Übersetzungen, Analysen und Produktionsschritte. Konzeption, Auswahl, Bewertung und Freigabe erfolgen durch Menschen.

7.2 Wünscht der Auftraggeber, dass bestimmte Leistungen ohne Einsatz von KI-Werkzeugen erbracht werden, ist dies vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren; daraus entstehender Mehraufwand wird gesondert verrechnet.

7.3 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass für rein KI-generierte Elemente ohne ausreichende menschliche Gestaltung kein urheberrechtlicher Schutz gesichert ist und ähnliche Ergebnisse auch Dritten zugänglich sein können. Die Agentur sichert für solche Elemente weder Schutzfähigkeit noch Alleinstellung zu. Die Bestimmungen dieser AGB zu Nutzungsrechten, Gewährleistung und Haftung gelten für Leistungen, die unter Einsatz von KI-Werkzeugen erbracht wurden, unverändert.

8. Termine

8.1 Angegebene Liefer- und Leistungsfristen gelten nur als annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verbindliche Termine sind schriftlich festzuhalten oder von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

8.2 Fristen beginnen erst, wenn die Agentur alle erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Freigaben und vereinbarten Vorauszahlungen erhalten hat. Verzögerte Mitwirkung oder Freigaben verschieben nachfolgende Termine entsprechend.

8.3 Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, etwa höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur oder Plattformen, Cyberangriffe oder andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses, und die Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Drittkosten sind zu vergüten.

8.4 Befindet sich die Agentur in Verzug, kann der Auftraggeber erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Laufzeit, Kündigung, vorzeitige Auflösung

9.1 Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Laufende Verträge (etwa Retainer) gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit und können von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

9.2 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, etwa Zahlung fälliger Beträge oder Mitwirkungspflichten;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Verlangen der Agentur weder Vorauszahlungen noch taugliche Sicherheiten leistet;
d) der Auftraggeber rechtswidrige Weisungen erteilt oder schwerwiegende Compliance- oder Reputationsrisiken für die Agentur entstehen.

9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Nachfrist von zumindest 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

9.4 Die Vertragsbeendigung lässt bereits entstandene Zahlungsansprüche, gebundene Drittkosten, Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und Haftungsbestimmungen unberührt.

10. Honorar

10.1 Art und Höhe des Honorars ergeben sich aus der Projektvereinbarung (Projekt- oder Pauschalhonorar, Retainer, Vergütung nach Zeitaufwand). Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch für jede einzelne Leistung, sobald sie erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen, die sich über mehr als einen Monat erstrecken oder ein Volumen von EUR 5.000,00 netto übersteigen, ist die Agentur berechtigt, monatlich nach Leistungsfortschritt abzurechnen oder Akontozahlungen abzurufen.

10.2 Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für erbrachte Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf ein Honorar in marktüblicher Höhe.

10.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Barauslagen, Reiseaufwand und Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

10.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ist absehbar, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, weist die Agentur den Auftraggeber darauf hin. Die Überschreitung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Überschreitungen bis 15 % gelten ohne gesonderte Verständigung als genehmigt.

10.5 Ändert, verschiebt, unterbricht oder bricht der Auftraggeber beauftragte Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig ab, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten sowie gebundene Drittkosten zu erstatten. Ist der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet, hat der Auftraggeber darüber hinaus das gesamte für den Auftrag vereinbarte Honorar zu leisten; die Anrechnung nach § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Die Agentur ist hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Mit der Zahlung erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keine Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und Unterlagen sind der Agentur unverzüglich zurückzustellen.

11. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

11.1 Das Honorar ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht im Einzelfall schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Das gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und Fremdkosten. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

11.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Auftraggeber ersetzt der Agentur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten, jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

11.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer Verträge mit dem Auftraggeber erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

11.4 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ist die Agentur bis zur Begleichung offener Beträge nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht), und kann für offene oder künftige Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen. Termine verschieben sich entsprechend. Die Zahlungspflicht bleibt davon unberührt.

11.5 Wurde Ratenzahlung vereinbart, behält sich die Agentur bei nicht fristgerechter Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten offenen Schuld zu verlangen (Terminverlust).

11.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, es sei denn, seine Forderung wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

12. Eigentum, Urheberrecht, Nutzungsrechte

12.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Reinzeichnungen, Dateien), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können jederzeit, insbesondere bei Vertragsende, zurückverlangt werden. Das gilt auch für Leistungen, die unter Einsatz von KI-Werkzeugen erbracht wurden.

12.2 Sämtliche Rechte an vorbestehenden Methoden, Know-how, Strategien, Vorlagen, Prozessen, Prompts, Präsentationslogiken, Softwarebausteinen und sonstigen Grundlagen der Agentur verbleiben bei der Agentur.

12.3 Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Honorars das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die freigegebenen finalen Leistungen für den vereinbarten Verwendungszweck, die vereinbarten Medien und die vereinbarte Dauer zu nutzen. Mangels anderer Vereinbarung ist die Nutzung auf Österreich und auf zwölf Monate ab Erstveröffentlichung beschränkt; jede darüber hinausgehende räumliche, zeitliche oder mediale Nutzung wird im Angebot festgelegt. Die weltweite technische Abrufbarkeit digitaler Inhalte erweitert den räumlichen Rechteumfang nicht. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen vor vollständiger Bezahlung, beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

12.4 Rechte an Inhalten Dritter (Musik, Fotos, Videos, Schriften, Software, Stockmaterial, 3D-Modelle, Persönlichkeitsrechte) bestehen ausschließlich im Umfang der jeweiligen Lizenz. Die Agentur kann keine weitergehenden Rechte einräumen, als ihr selbst übertragen wurden.

12.5 Änderungen und Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber, den Endkunden oder Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.

12.6 Die Herausgabe offener, bearbeitbarer Dateien (Quelldateien, Layoutdateien, Projektdateien, Rohmaterial, Zwischenstände, nicht ausgewählte Entwürfe) ist nicht Vertragsbestandteil. Ein Anspruch darauf besteht nur, wenn die Herausgabe und die Abtretung der dafür erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurden.

12.7 Jede Nutzung, die über den vereinbarten Zweck, Umfang, Zeitraum oder das vereinbarte Gebiet hinausgeht, einschließlich des Einsatzes für andere Marken oder Produkte, bedarf – unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist – der Zustimmung der Agentur und ist gesondert angemessen zu vergüten. Das gilt auch für die Weitergabe an Endkunden oder Dritte über den vereinbarten Umfang hinaus (Punkt 2.3).

12.8 Nach Ende eines Agenturvertrages bedarf die weitere Nutzung von Leistungen und Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der Zustimmung der Agentur. Für solche Nutzungen steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu, im zweiten Jahr die Hälfte, im dritten Jahr ein Viertel. Ab dem vierten Jahr ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

12.9 Der Auftraggeber haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

13. Kennzeichnung, Referenz, Credits

13.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

13.2 Die Agentur ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zur Eigenwerbung zu nutzen: auf ihrer Website, in Social-Media-Kanälen, Portfolios, Case Studies, Präsentationen, Pressearbeit und bei Einreichungen zu Kreativwettbewerben, jeweils unter Nennung von Name und Logo des Auftraggebers und, soweit vereinbart, des Endkunden. Nicht öffentliche Kennzahlen und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers bleiben dabei geschützt. Der Auftraggeber kann dem aus wichtigem Grund schriftlich widersprechen; ein Widerruf wirkt für die Zukunft.

13.3 Bei Aufträgen über eine Partneragentur gilt: Die Agentur wird gegenüber dem Endkunden und in der Öffentlichkeit als kreative Urheberin genannt, wo Credits üblich sind (etwa in Case Studies, Presseaussendungen, Award-Einreichungen). Soll die Agentur nicht genannt werden, ist dies vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

14. Vertraulichkeit

14.1 Beide Vertragsteile behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Briefings, Strategien, Konzepte, Zahlen und Unterlagen des jeweils anderen vertraulich und verwenden sie ausschließlich für den Auftrag. Das gilt auch für Informationen über Endkunden. Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus, solange die Information nicht ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt ist oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden muss.

14.2 Die Agentur darf vertrauliche Informationen an Erfüllungsgehilfen weitergeben, soweit das für die Leistungserbringung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

14.3 Ohne ausdrückliche Exklusivitätsvereinbarung darf die Agentur auch für andere Marktteilnehmer tätig sein.

15. Gewährleistung

15.1 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, jedenfalls binnen acht Tagen nach Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel binnen acht Tagen nach ihrem Erkennen, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie die Irrtumsanfechtung wegen Mängeln sind dann ausgeschlossen.

15.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Auftraggeber Anspruch auf Verbesserung oder Austausch durch die Agentur. Die Agentur behebt Mängel in angemessener Frist; der Auftraggeber ermöglicht ihr alle dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Agentur kann die Verbesserung verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist; in diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

15.3 Die Prüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit obliegt dem Auftraggeber. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung verpflichtet. Sie haftet bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Auftraggeber oder Endkunden vorgegeben oder freigegeben wurden. Das gilt auch für Leistungen, die unter Einsatz von KI-Werkzeugen erbracht wurden.

15.4 Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung auf freigegebenen Vorgaben, Materialien oder Weisungen des Auftraggebers, auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf Plattformänderungen oder auf vertragswidriger Nutzung beruht.

15.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

16. Haftung

16.1 Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und ihrer Angestellten, Auftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Schäden aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder mangelhafter beziehungsweise unvollständiger Leistung handelt. Grobe Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen.

16.2 Jede Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der von ihr erbrachten Leistung gegen den Auftraggeber oder Endkunden erhoben werden, ist ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war; leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Die Agentur haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers, Kosten von Urteilsveröffentlichungen oder Schadenersatzforderungen und sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hält die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos. Das gilt auch für Leistungen, die unter Einsatz von KI-Werkzeugen erbracht wurden.

16.3 Die Agentur haftet nicht für Leistungen Dritter, die der Auftraggeber unmittelbar beauftragt hat, für Entscheidungen oder Ausfälle externer Plattformen, für den Eintritt prognostizierter Reichweiten-, Kommunikations- oder Geschäftserfolge sowie für Inhalte und Weisungen des Auftraggebers.

16.4 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen sechs Monate ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls drei Jahre ab der Verletzungshandlung. Sie sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Projekts begrenzt; bei laufenden Verträgen mit dem in den letzten sechs Monaten vor dem Schadensereignis bezahlten Netto-Honorar.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Übertragung

17.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

17.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Wien. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Agentur die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben hat.

17.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien, Innere Stadt, vereinbart. Die Agentur ist ungeachtet dessen berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

17.4 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis darf der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur übertragen. Die Agentur darf den Vertrag im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge oder Betriebsübertragung auf einen Rechtsnachfolger übertragen.

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